Satzung des Kreisverbandes Bochum

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung

und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

Stand: 17.05.2023

§1 Zweck und Name

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rassel, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, sowie einer modernen föderalen Ordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung

„Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Kreisverband Bochum führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Bochum“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Bochum“.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bochum.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Bochum.

§2 Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

§3 Organe

(1) Unser Ziel ist eine FLINTA*-Quote von 100%.

(2) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung, und die Gründungsversammlung.

(3) Die konstituierende Gründungsversammlung hat einmalig getagt am 9.3.2017.

(4) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Kreisverbandes oder Gruppen von solchen als VertretX nach außen ermächtigen.

(5) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:

– einX VorsitzendX

– einX stellvertretendX VorsitzendX

– diX SchatzmeistX

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von höchstens 2 Jahren in gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(7) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Die Einberufung zur Versammlung erfolgt durch Vorstandsmitglieder mit ausreichender Frist unter Angabe von Zeit und Ort. Es erfolgt Rücksprache, soweit keine kurzfristigen Gründe vorliegen.

(8) Der Vorstand kann auf gemeinsamen Antrag von mindestens 3 Parteimitgliedern im Tätigkeitsbereich aus aktuellen Gründen zum Zusammentritt aufgefordert werden. Beim wiederholten Verdacht des Missbrauchs dieses Rechts kann der Vorstand die nötige Mitgliederzahl auf maximal ein fünftel der möglichen Mitglieder anheben.

(9) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Mitgliederversammlung.

(10) Die Mitgliederversammlung kann weitere Ämter einsetzen.

(11) Der Vorstand hat das Recht, aus konkreten Gründen Mitglieder in

weitere Ämter kommissarisch einzusetzen. Dies gilt jedoch maximal bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über das weitere Bestehen solcher

Ämter entscheidet.

(12) Die eingesetzten Personen gemäß §3(10) oder §3(11) bilden den erweiterten Vorstand. Er unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben und Entscheidungen.

§4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort einberufen (E-Mail genügt).

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, von den anwesenden Stimmberechtigten gewählte Tagesleitung beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerndem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§5 BewerbXsaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von BewerbXs für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) WahlkreisbewerbXs sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§6 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§7 Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe entscheidet der Kreisvorstand.

§8 unliebsame Mitglieder

(1) Unliebsame Mitglieder sind Mitglieder, die mit ihrem Charakter und/oder Verhalten nicht die Werte der PARTEI wiedergeben, dieses aber nicht ausreicht um eine Ordnungsmaßnahme (gemäß Landes- und/oder Bundessatzung) durchzuführen .

(2) Benannt werden kann ein unliebsames Mitglied gegenüber dem Kreisvorstand von einem Zusammenschluss von mindestens fünf Mitgliedern.

(3) Stimmt mindestens 1/3 des Kreisvorstandes gegen die Benennung als unliebsames Mitglied, so ist diese abgelehnt.

(4) Ein vom Kreisvorstand bestätigtes unliebsames Mitglied ist mit allen Mitteln in eine aktive Mitgliedschaft bei Volt zu drängen

§9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.


Links:
Satzung als PDF
Satzung des Landesverbandes
Satzung des Bundesverbandes